Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sozialhilfebezug / Schuldenwirtschaft
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 29. April 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_217/2024) erhoben
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Januar 2024 (810 23 155) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sozialhilfebezug / Schuldenwirtschaft Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Häring, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin i.V. Fiona Loretz Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 883 vom 27. Juni 2023) A. A. , geboren am 28. März 1968, ist türkischer Staatsangehöriger und besuchte in der Türkei die Primar- und Mittelschule. Er lebt seit dem 4. Dezember 1993 in der Schweiz, am 16. Dezember 1993 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach seiner Einreise liess er sich im Kanton Basel-Stadt (BS) nieder. Seine Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurden jeweils abgewiesen. Am 14. Dezember 2015 ersuchte A. den Kanton Basel-Landschaft (BL) um Kantonswechsel, welcher am 3. Mai 2016 bewilligt wurde. B. Bis im Jahr 2014 arbeitete A. in der Region Basel als Hilfsarbeiter und in der Gastronomie. Am 9. Mai 2014 stellte er ein Gesuch um eine Invalidenrente, worauf die Invalidenversicherung (IV) den Anspruch auf eine Rente mit Verfügung vom 1. März 2018 verneinte. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 lehnte die IV ein zweites Gesuch vom 18. November 2019 um eine Rente ab. Mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. Februar 2023 wurde eine Beschwerde von A. gegen die zweite rentenablehnende Verfügung der IV abgewiesen. C. Während seines Aufenthalts im Kanton BS wurde A. in den Jahren 1999, 2000 sowie 2004 bis 2007 mit Fr. 50'948.15 von der Sozialhilfe unterstützt. Seit Dezember 2015 wird er vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt. Am 2. November 2020 verfügte die Sozialhilfebehörde B. , A. habe an einem Integrationsprogramm des Vereins C. teilzunehmen. Dieses Programm zeigte indes keinen Erfolg im Sinne einer Ablösung von A. von der Sozialhilfeabhängigkeit. Im Mai 2023 belief sich die Gesamthöhe der bisherigen Sozialhilfeunterstützung der sozialen Dienste B. auf Fr. 247’787.20. Per 1. April 2023 belief sich die monatliche Unterstützung auf Fr. 2'786.10. Im Auszug aus dem Betreibungsregister BS vom 31. August 2015 ist A. mit 21 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 68'153.05 verzeichnet. Für den Zeitraum vom 13. Juni 2018 bis zum 13. Juni 2023 ist er beim Betreibungsamt BL mit elf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'971.95 verzeichnet. In der Verlustscheinkontrolle des Kantons BL vom 13. Juni 2023 ist er mit 27 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 89'619.65 registriert. A. ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Per 25. Mai 2022 ist er mit sechs Einträgen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Die Verurteilungen stammen aus den Jahren 2014 bis 2021 und beziehen sich mehrheitlich auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz. D. A. war drei Mal verheiratet. Seiner ersten Ehe mit D. ist der gemeinsame Sohn E. , geboren 1995, entsprungen. Seiner Ehe mit F. sind keine Kinder entsprungen. Am 26. April 2010 heiratete er G. . Der Ehe sind die gemeinsamen Kinder H. , geboren 2011, und I. , geboren 2013, entsprungen. Nach der Trennung im Jahr 2018 wurde die Ehe am 7. Februar 2022 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder beiden Elternteilen belassen und es wurde festgehalten, dass die Kinder den Wohnsitz bei der Mutter haben. A. wurde verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder pro Monat je Fr. 500.-- zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungsbeiträge zu bezahlen. E. Am 2. April 2001 verwarnten die Einwohnerdienste BS A. wegen einer offenen Betreibung und vier offenen Verlustscheinen sowie den bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Sozialhilfeleistungen. Am 2. Dezember 2009 schlossen die Bevölkerungsdienste BS mit A. eine Integrationsvereinbarung ab. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete er sich, bis Ende Januar 2010 eine Kursbestätigung für das Deutschniveau A2 und einen Schuldensanierungsplan einzureichen sowie keine neuen Schulden anzuhäufen. Am 3. Mai 2016 wurde A. vom Amt für Migration (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) wegen Falschangaben anlässlich seines Gesuchs um Kantonswechsel und Verlustscheinen bei den Betreibungsämtern der Kantone BS und BL verwarnt. F. Am 3. September 2020 und am 2. März 2021 gewährte das AFMB A. das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Mit Verfügung vom 3. November 2021 verweigerte das AFMB A. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens 4. Januar 2022 zu verlassen. Dagegen erhob er am 12. November 2021, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat in Liestal, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2023-883 vom 27. Juni 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung des AFMB vom 3. November 2021 ab. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhob A. , fortan vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, gegen den RRB Nr. 2023-883 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der RRB Nr. 2023-883 in kostenfälliger Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ihm die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dieter Roth, Advokat, zu gewähren. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2023 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich der Überschreitung und Unterschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Nach Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz räumt sie sodann nicht ein ( Peter Bolzli , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 33 AIG). 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG erfülle. Er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz über Fr. 250'000.-- an Sozialhilfegeldern bezogen. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht ersichtlich. Trotz seiner körperlichen Beschwerden sei ihm eine Anstellung zumutbar, was mit den bidisziplinären Gutachten vom 29. Oktober 2021 und 1. November 2021 im Rahmen seines IV-Verfahrens bestätigt worden sei. Sodann habe er trotz mehrfacher Verwarnungen mutwillig Schulden angehäuft. In den Betreibungsregistern der Kantone BS und BL sei er mit offenen Verlustscheinen von über Fr. 155'000.-- verzeichnet. Da trotz Sicherung des Lebensunterhalts durch die Sozialhilfe Schulden angehäuft worden seien, liege Mutwilligkeit vor. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfülle. Seine Verschuldung sei nicht auf seine eigene Mutwilligkeit, sondern auf die Kaufsucht seiner damaligen Ehefrau sowie seine damalige Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen. Er habe Bemühungen getroffen, seine Schulden zurückzubezahlen. Die neuen Betreibungen seien darauf zurückzuführen, dass alte Forderungen erneut in Betreibung gesetzt worden seien. Zudem habe er sich bemüht, seine Schulden zurückzuzahlen. Er habe eine neue Anstellung gefunden, womit seine Integration nicht als endgültig gescheitert bezeichnet werden könne. 3.4 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keine neue Anstellung habe und weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werde. Sodann seien Arbeitsbemühungen, welche einzig unter dem Druck der Wegweisung vorgenommen würden, nicht zu berücksichtigen. 3.5 Mithin gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG bejaht hat. 4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Entgegen dem Wortlaut ist der Widerrufsgrund nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Hinzukommend zu bereits erfolgten staatlichen Unterstützungsleistungen muss die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen ( Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 508). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, während die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abgewogen wird. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, wird jeweils objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes an sich, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 von der Sozialhilfe abhängig. Er bezog Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 50'948.15 im Kanton BS und von Fr. 247’787.20 bei den sozialen Diensten B. (act. 123; act. 219; Kontoauszüge der Sozialen Dienste B. von Dezember 2015 bis Januar 2018 und von Februar 2018 bis Mai 2023), was einen hohen Betrag an Unterstützungsleistungen darstellt. Dementsprechend bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG des Sozialhilfebezugs in quantitativer Hinsicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Arbeitsvertrag für eine neue Anstellung beigebracht, weshalb unter Berücksichtigung der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen ist. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. 5.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies ist unter anderem bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (sog. Schuldenwirtschaft) der Fall. Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Dafür ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.3). 5.2 Wurde die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft wurden oder nicht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wenn sie einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, ob die betroffene Person entsprechende Anstrengungen zur Sanierung ihrer Situation vorkehrt. Positiv zu würdigen ist beispielsweise, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden, während negativ ins Gewicht fällt, wenn sie trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise Schulden anhäuft (Urteile des Bundesgerichts 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.4.2; 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Die Migrationsbehörden BS haben den Beschwerdeführer im Jahr 2001 verwarnt und mit ihm im Jahr 2009 eine Integrationsvereinbarung unter anderem betreffend seine Schuldenwirtschaft abgeschlossen (act. 123; act. 249 ff.). Dies hat vorübergehend zu einem Schuldenabbau bis im Jahr 2011 geführt (act. 319). In den darauffolgenden Jahren kamen bis Dezember 2015 neue Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'980.25 und Verlustscheine hinzu (act. 447 ff.). Dementsprechend wurde er anlässlich seines Kantonswechsels am 3. Mai 2016 erneut wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt (act. 497 ff.). Trotz vollständiger Unterstützung durch die Sozialhilfe seit Dezember 2015 sind die Schulden des Beschwerdeführers in der Folge weiter angewachsen. So sind in der Zeitspanne vom 13. Juni 2018 bis am 13. Juni 2023 elf neue Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'971.95 hinzugekommen. Gesamthaft ist der Beschwerdeführer in den Betreibungsregistern der Kantone BS und BL mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 157'772.70 verzeichnet (act. 451 ff.; Auszug aus dem Betreibungsregister ZBL-BA vom 13. Juni 2023). Diese Anhäufung von Schulden trotz Sozialhilfebezug und ausländerrechtlicher Verwarnung zeigt, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ebenfalls erfüllt ist. 6.1 Sind Widerrufsgründe gegeben, gilt es überdies zu prüfen, ob die Wegweisung verhältnismässig ist (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. April 2022 [810 21 276] E. 4.3; KGE VV vom 25. August 2021 [810 20 295] E. 8.1). 6.2 Der Regierungsrat erachtete die Wegweisung als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer könne aus dem Recht auf Familienleben keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten. Er komme seinen finanziellen Unterhaltspflichten nicht nach, pflege keine besonders intensive Beziehung zu seinen Kindern und aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner Verschuldung und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit habe er kein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt. Ein gefestigtes Aufenthaltsrecht lasse sich auch nicht aus seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz ableiten, da er wirtschaftlich nicht integriert sei und keine anderweitigen intensiven Beziehungen in der Schweiz vorweisen könne. Dennoch bestehe aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer ein gewichtiges privates Interesse seinerseits am Verbleib in der Schweiz. Trotz mehrfacher behördlicher Verwarnungen und Unterstützungsleistungen sei keine weitergehende berufliche, soziale und sprachliche Integration erfolgt. Ein Grossteil seiner Schulden würde aus der Zeit stammen, in der sein Bedarf durch Leistungen der Sozialhilfe gedeckt gewesen sei. Aufgrund der IVrechtlichen Abklärungen sei davon auszugehen, dass ihm eine Arbeitstätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Auch sein geringes Bildungsniveau sei nicht ursächlich für seine Erwerbslosigkeit. Ihm sei die Rückkehr in die Heimat zuzumuten, da er die Sprache sowie die Sitten und Bräuche kenne. Das Recht auf Kontakt mit seinen Kindern werde durch die Wegweisung nicht verunmöglicht. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit sei gewichtig und überwiege die geltend gemachten privaten Interessen. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass er einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) vom 4. November 1950 habe und dass sich die Wegweisung als unverhältnismässig erweise. Er habe eine enge affektive Bindung zu seinen Kindern, was von ihnen anlässlich der Kinderanhörung im Rahmen der Scheidung bestätigt worden sei. Er würde seine Kinder jedes Wochenende betreuen. Die Kinder weiterhin zu besuchen, wäre ihm von der Türkei aus finanziell nicht möglich, wodurch das Kindeswohl beeinträchtigt würde. Aus der Beurteilung der IV dürfe nicht auf seinen tatsächlichen Gesundheitszustand und dessen ausländerrechtliche Bedeutung geschlossen werden. Seine schwierige finanzielle Situation sei durch seinen Gesundheitszustand, sein Alter und seine mangelnde Bildung bedingt. Aufgrund dieser psychosozialen Belastungsfaktoren liege kein Verschulden seinerseits an seiner Sozialhilfeabhängigkeit vor. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihm unzumutbar, da er dort auf schwerste Probleme bei der Wiedereingliederung stossen würde und kein geeignetes soziales Auffangnetz bestehe. 6.4 Die Frage, ob der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zum Tragen kommt, kann vorliegend offengelassen werden, da – wie die folgenden Ausführungen zeigen – jedenfalls die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeben sind. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheits-rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG (Urteile des Bundesgerichts 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2; 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.1). Sind nämlich wie vorliegend Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG gegeben, ist ohnehin die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.1). 7.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die betreffende pflichtgemässe Ermessensausübung erfordert eine umfassende und sorgfältige Interessenabwägung ( Spring , a.a.O., Rz. 318). Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind rechtsprechungsgemäss namentlich das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimat-staat sowie der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2.1 Als Erstes ist das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses zu prüfen. Wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist und dadurch die öffentliche Hand stark beansprucht bzw. belastet, ist regelmässig von einem Interesse der Öffentlichkeit an deren Wegweisung auszugehen (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 171] E. 8.4). Bereits während seines Aufenthalts im Kanton BS sind dem Beschwerdeführer Sozialhilfegelder ausgerichtet worden (act. 123; act. 219). Im Mai 2023 beliefen sich die seit Dezember 2015 bezogenen Sozialhilfegelder auf gesamthaft Fr. 247’787.20, wobei dieser Betrag aufgrund des anhaltenden Sozialhilfebezugs mittlerweile noch höher ausfällt. Auch angesichts der Tatsache, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2015 andauert, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz, wodurch die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1). 7.2.2 Zudem hat sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Verwarnungen und einer diesbezüglichen Integrationsvereinbarung immer weiter verschuldet (E. 5.3 hiervor), weshalb auch insoweit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Kürzlich hat der Beschwerdeführer zwar mit einer Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und Verfahrenskosten aus einem Strafverfahren abbezahlt (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 mit entsprechenden Belegen), es sind indes keine weiteren aktuellen Bemühungen seinerseits zum Abbau sämtlicher weiterer Schulden ersichtlich. 7.2.3 Damit bestehen sowohl aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs als auch aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers gewichtige öffentliche Interessen an seiner Wegweisung aus der Schweiz. 7.3.1 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sind insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). Der Sozialhilfebezug gilt als selbstverschuldet, wenn in vorwerfbarer Weise das Arbeitspotential und die Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe über Jahre hinweg unzureichend ausgeschöpft werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit vorgängigen IV-Verfahren von verschuldetem Sozialhilfebezug auszugehen, wenn mehrere Gesuche um eine IV-Rente abgewiesen wurden und somit nicht mehr mit der Zusprache einer IV-Rente gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 ff.; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.2). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat zwei IV-Verfahren hinter sich, welche jeweils mit einer rentenablehnenden Verfügung geendet haben (Sachverhalt lit. B hiervor). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 hat die IV festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 100% verwerten könne. Damit stehe ihm weiterhin ein breiter Fächer an Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. Februar 2023 wurde dies rechtskräftig bestätigt. Nach den beiden abgewiesenen Gesuchen um eine IV-Rente kann nicht mehr damit gerechnet werden, dass dem Beschwerdeführer eine solche zugesprochen werden wird. Trotz rechtskräftiger Bestätigung der Arbeitsfähigkeit hat der Beschwerdeführer weder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen noch hat er aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorgebracht. Damit ist sein Sozialhilfebezug als selbstverschuldet anzusehen. 7.4.1 Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist geeignet, um eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft in der Schweiz zu verhindern. Zudem erweist sie sich als erforderlich, da zwei Verwarnungen, eine Integrationsvereinbarung und ein Integrationsprogramm keine nachhaltige Verbesserung herbeizuführen vermochten und somit keine mildere und erfolgsversprechende Massnahme als die Wegweisung zur Behebung der Situation erkennbar ist. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit 30 Jahren dauernd in der Schweiz. Im Hinblick auf diese lange Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Jedoch kann er darüber hinaus keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorweisen. Seine wirtschaftliche Integration ist vom Sozialhilfebezug und seiner Schuldenwirtschaft geprägt. Anlässlich seiner Gespräche mit den Gutachtern im IV-Verfahren zeigte sich, dass er über Deutschkenntnisse verfügt und seine sprachliche Integration dem entspricht, was nach 30 Jahren Aufenthalt in der Schweiz zu erwarten ist. Seine Integration lässt indes dahingehend zu wünschen übrig, dass er mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2021 noch nicht lange zurückliegt. 7.4.3 In der Schweiz leben sodann sein erwachsener Sohn sowie seine zwei minderjährigen Kinder. Mit der Scheidungsvereinbarung vom 3. Februar 2022 wurde ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende vereinbart. Allerdings kommt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seinen elterlichen Pflichten in finanzieller Hinsicht nicht nach, da er keinerlei Unterhaltszahlungen leistet. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden minderjährigen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Deswegen kann aufgrund seiner familiären Bindungen in der Schweiz lediglich ein geringes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz angenommen werden. 7.4.4 Entgegen seiner Auffassung ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei auch zumutbar. Er beherrscht die Sprache und hat bis heute regelmässige Kontakte zu seiner Ursprungsfamilie in der Heimat. In der Türkei leben sowohl sein Vater als auch seine drei Brüder und seine Schwester, zu denen er intakte Beziehungen hat (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020). Gemäss seinen Ausführungen anlässlich des psychiatrischen Gutachtens vom 23. September 2017 hat der Beschwerdeführer seine Schwester im selben Jahr in der Türkei besucht. Gemäss eigenen Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Jahr 2020 war der Beschwerdeführer in den letzten Jahren drei Mal in der Türkei. Er konnte bei seinem Vater übernachten (Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24. September 2020 und vom 20. Oktober 2020). Aktenkundig sind alsdann die Rückreisevisa für die Türkei, welche ihm für die Zeiträume vom 26. Januar 2018 bis 26. Februar 2018 (act. 577), vom 8. Februar 2020 bis 28. Februar 2020 (act. 715) und vom 6. März 2021 bis 4. April 2021 (Übermittlung an Abteilung G + R zur Ausstellung eines Rückreisevisums vom 2. März 2021) erteilt wurden. Bei solch regelmässigen Aufenthalten ist die Annahme der Vorinstanz, dass keine bedeutende Heimatentfremdung vorliege und er mit den Sitten und Bräuchen des Landes weiterhin vertraut sei, in keiner Weise zu beanstanden. Demgemäss wird sich der Beschwerdeführer in der Türkei in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder integrieren können. 7.4.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist damit festzuhalten, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen aufgrund zweierlei Widerrufsgründen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt und sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung als verhältnismässig erweisen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt indes die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dieter Roth. Nach § 22 Abs. 1 VPO wird einer Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Dem vorinstanzlichen Entscheid lag eine umfassende Prüfung des Falls zugrunde (E. 3.2 und 6.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt keinerlei substantiierten Einwände gegen die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vor und die von ihm behauptete neue Arbeitsstelle wurde aktenmässig widerlegt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 29. April 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_217/2024) erhoben